Die Hundehalterinnen und Hundehalter werden hiermit wiederum auf § 38 des kantonalen Jagdgesetzes (SGS 520) hingewiesen:
§38 Schutz des Wildes vor Hunden und Hauskatzen
1 Während der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind alle Hunde im Wald und an Waldsäumen an der Leine zu führen.
2 Der Gemeinderat kann in Absprache mit der Jagdgesellschaft, den Naturschutzkreisen und der zuständigen Fachstelle Gebiete bezeichnen, in denen während der Hauptsetz- und Brutzeit die Leinenpflicht nicht gilt.
3 Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege verlassen, sind generell an der Leine zu führen.
4 Im Wald wildernde bzw. streunende Hunde dürfen nach erfolgloser Mahnung oder wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden können, durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Bestimmungen.
5 Durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand hat die Halterin oder der Halter der Jagdgesellschaft zu vergüten.
6 Im Wald dürfen streunende, verwilderte Hauskatzen durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden.
7 Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht gemäss Absatz 1.
- Wir bitten die Hundehalterinnen und Hundehalter, sich zum Schutz und Wohl der Wildtiere an die gesetzlichen Bestimmungen zu halten.
- Radfahrer oder Reiter ist es nicht erlaubt, Waldstrassen zu verlassen.
- Als Naturfreund vermieden Sie unnötigen Lärm, bleiben auf den Wanderwegen und benützen nur eingerichtete Feuerstellen.
- Jegliche Störungen beeinträchtigen die Aufzucht von Jungtieren.